Förderverein - Satzung

Satzung des Feuerwehrfördervereins Baltrum e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Baltrum e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich unter VR ………………… eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 26579 Baltrum
Der Verein wurde im Jahre 2025 gegründet
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes, die
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Förderung von Kunst und Kultur,
sowie die Förderung des Umweltschutzes.
Neben der unmittelbaren Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke durch eigene
Aktivitäten kann der Verein auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein und seine
Mittel ausschließlich oder nach § 58 Nr. 2 AO teilweise zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke von anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften verwenden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Freiwilligen Feuerwehr
b) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit örtlichen und überörtlichen
Feuerwehren und Vereinen.
c) Betreuung und Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehr
d) Betreuung und Förderung des Feuerwehrmusikwesens
e) Betreuung und Förderung der Alters- und Ehrenabteilung im ideellen und materiellen
Bereich, insbesondere bei der Unterhaltung und Wartung historischer Gerätschaften und
Fahrzeugen.
f) Förderung der Kameradschaft durch Aktivitäten wie die Ausrichtung von Bildungsfahrten,
Schulungen usw.
g) Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Feuerwehrwesens und der Werbung von
Mitgliedern im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr Baltrum.
h) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des
Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
i) Sammeln von Spenden für Satzungszwecke oder deren Weiterleitung an andere
steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur
Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, die den Satzungszwecken des
Feuerwehrvereins der Freiwilligen Feuerwehr Baltrum e.V. entsprechen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürften nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung des Feuerwehrvereins Baltrum
Der Feuerwehrverein Baltrum ist im Sinne des NBrandSchG in den Abteilungen Kinderfeuerwehr,
Jugendfeuerwehr, Einsatzabteilung, Musikabteilung und Ehren-/Altersabteilung gegliedert. Zusätzlich
kann eine fördernde Abteilung mit passiven Mitgliedern eingerichtet werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Baltrum im Sinne des NBrandSchG mit den
Abteilungen Kinderfeuerwehr, Jugendfeuerwehr, Einsatzabteilung, Musikabteilung und
Ehren-/ Altersabteilung kann Mitglied des Feuerwehrvereins werden. Gleiches gilt für
weitere Fachgruppen innerhalb der Einsatzabteilung. Zweitmitgliedschaften und Fachberater
zählen zu Mitgliedern der Einsatzabteilung.
2. Mitglied der Förderabteilung kann jede volljährige natürliche Person und juristische Person
werden.
3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Für
minderjährige ist der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigen zu unterschreiben.
Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Feuerwehrverein Baltrum diese Satzung an
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch
Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine weitere
Wartefrist von vier Wochen abgelaufen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des erweiterten Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der erweiterte Vorstand hat dem
betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den
Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche
Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu
bringen.
4. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand
schriftliche mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des
Vereinsvermögens.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Spenden
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen und freiwillige
Spenden. Die Mitgliedsbeiträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der
Mitgliederversammlung für die jeweiligen Abteilungen festgelegt und jährlich erhoben. Im Falle der
vorzeitigen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im laufenden Jahr verfällt der gezahlte
Mitgliedsbeitrag. Es ist möglich, das positive Kontostände in Sparbriefe, ETF`s oder ähnliches
investiert werden, um mögliche geplante Kosten in der Zukunft zu finanzieren.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser
Satzung
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder
Beschlüssen des Vereins, gewissenhaft zu erfüllen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins durch rege Beteiligung zu fördern.
4. Die betreffenden Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind im 1. Quartal eines jeden
Kalenderjahres fällig und zu zahlen.
5. Jedes Mitglied aus der Einsatzabteilung und jede natürliche volljährige Person des Vereins hat
in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, die Stimmrechte sind nicht übertragbar.
Passive Mitglieder der fördernden Abteilung haben kein Stimmrecht.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Geschäftsführende Vorstand
1. der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein zusammen gerichtlich
und außergerichtlich im Innen- und Außenverhältnis.
3. Die Amtsdauer eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands beträgt sechs Jahre.
4. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus
irgendeinem Grund aus, erfolgt eine Ersatzbestellung für die Zeit bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung durch den erweiterten Vorstand.
5. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährige Mitglieder der
Einsatzabteilung sein.
§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- zwei Mitgliedern des Ortskommandos der Freiwilligen Feuerwehr
Baltrum solange sie ihr Amt ausüben.
- dem Schriftführer für die Dauer von sechs Jahren
- dem Kassenwart für die Dauer von sechs Jahren
2. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einer
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat folgende
Aufgaben:
- Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung
- Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichungen und Anträge auf Ausschluss von
Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichtes
- Festlegung der Tagesordnungspunkte für die Jahreshauptversammlung
- Er bestellt bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand einen
Nachfolger bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im
Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung abzuhalten ist. Ihr obliegt insbesondere
a. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Schriftführers, des Kassenwartes, und
die Wahl eines Kassenprüfers
b. Die Wahl der Beisitzer für den erweiterten Vorstand
c. die Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtet, die Entlastung des Vorstandes
d. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Höhe der Fälligkeit oder Befreiung in den
Abteilungen des Feuerwehrvereins Baltrum.
e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
f. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit
g. Erlass der Satzung sowie deren Änderung
h. Verwendung der Mittel nach Maßgabe dieser Satzung
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter im Kalenderjahr
einzuberufen und zu leiten. Sollte der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter die
Mitgliederversammlung nicht mehr leiten können, bestimmt die Versammlung einen
Versammlungsleiter. Die Einberufung erfolgt mit einer zweiwöchigen Einberufungsfrist
durch schriftliche Einladung und der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit und zwar ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sind weitere Wahlgänge als
Stichwahl unter den beiden erforderlich, bis eine Mehrheit erreicht ist. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen können auch
schriftlich erfolgen, falls eine gesetzliche Vorschrift die Durchführung einer
Mitgliederversammlung im Kalenderjahr nicht ermöglicht.
4. Auf Antrag des erweiterten Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit über den Ausschluss von Mitgliedern.
5. Anträge zur Jahreshauptversammlung können 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung
unter Punkt „Anträge“ der Tagesordnung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
6. Der Antrag auf „Geheime Abstimmung/Wahl“ kann während der Mitgliederversammlung
gestellt werden. Über diesen Antrag wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit
entschieden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der erweiterte Vorstand
dies beschließt oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies fordert.
§ 12 Protokollführung zu den Organen
Zu den Vorstandssitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie den
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll muss folgendes enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- Die Tagesordnung
- Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-
Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen
- Schriftliche oder mündliche Annahme einer Wahl
§ 13 Kassenprüfungskommission
1. Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei Kassenprüfern. Bei der konstituierenden
Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt und ein Kassenprüfer
für ein Jahr. In den darauffolgenden Jahreshauptversammlungen wird dann wie folgt
verfahren: Für den Kassenprüfer, welcher ausscheidet, wird ein neuer Kassenprüfer für zwei
Jahre Amtszeit gewählt.
2. Die Kassenprüfungskommission überprüft die Rechnungslegung des Vorstandes und schlägt
der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes oder die Verweigerung der
Entlastung vor. Im letzteren Falle ist der Antrag gegenüber der Mitgliederversammlung zu
begründen.
§ 14 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
satzungsgemäßen Zweckes oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, unabhängig davon, ob
für solche Schäden oder Verluste eine Versicherung eintritt oder nicht.
2. Der Verein kann für seine Mitglieder eine Unfallversicherung abschließen. Für
Veranstaltungen und Aktivitäten für Schäden an Dritte eine Vereinshaftpflichtversicherung
oder eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen.
§ 15 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name,
Vorname, Anschrift, Alter, Telefonnummer, Email-Adressen. Diese Daten werden im Rahmen der
Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und
Zivilschutz und des Rettungswesens und den Umweltschutz.
§ 17 Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, aus redaktionellen Gründen notwendige
Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung unverzüglich zu
unterrichten.
§ 18 Genderklausel
In dieser Satzung wird für alle Amtsinhaber und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die
männliche Sprachform verwendet. Hierin soll keine Bevorzugung des Männlichen und keine
Diskriminierung des Weiblichen und Diversen zum Ausdruck kommen.
Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer
leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jedes
vorstehend beschriebene Amt auch von einer Frau oder Diversen ausgefüllt und mit ihr/ihn besetzt
werden kann.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden
zum gleichen Zeitpunkt unwirksam
Vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
…………beschlossen.
……………………., den …………………………………….
gez. Vorsitzender
gez. Stellvertretender Vorsitzender
Link: Satzung der Feuerwehrförderverein Baltrum e.V
Feuerwehrförderverein Baltrum e.V. * Westdorf 112 * 26579 Baltrum


