Förderverein - Satzung

Feuerwehrförderverein

 

Satzung des Feuerwehrfördervereins Baltrum e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Baltrum e.V.“
   Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich unter VR ………………… eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 26579 Baltrum
   Der Verein wurde im Jahre 2025 gegründet
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
   Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes, die
   Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Förderung von Kunst und Kultur, 

   sowie die Förderung des Umweltschutzes. 
   Neben der unmittelbaren Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke durch eigene
   Aktivitäten kann der Verein auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein und seine
   Mittel ausschließlich oder nach § 58 Nr. 2 AO teilweise zur Förderung steuerbegünstigter
   Zwecke von anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften verwenden.
   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Freiwilligen Feuerwehr
b) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit örtlichen und überörtlichen
   Feuerwehren und Vereinen.
c) Betreuung und Förderung der Kinder- und Jugendfeuerwehr
d) Betreuung und Förderung des Feuerwehrmusikwesens
e) Betreuung und Förderung der Alters- und Ehrenabteilung im ideellen und materiellen
   Bereich, insbesondere bei der Unterhaltung und Wartung historischer Gerätschaften und
   Fahrzeugen.
f) Förderung der Kameradschaft durch Aktivitäten wie die Ausrichtung von Bildungsfahrten,
   Schulungen usw.
g) Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Feuerwehrwesens und der Werbung von
   Mitgliedern im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr Baltrum.
h) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des
   Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
i) Sammeln von Spenden für Satzungszwecke oder deren Weiterleitung an andere
   steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur
   Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, die den Satzungszwecken des
   Feuerwehrvereins der Freiwilligen Feuerwehr Baltrum e.V. entsprechen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   Mittel des Vereins dürften nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder
   des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
   Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
   Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Gliederung des Feuerwehrvereins Baltrum
   Der Feuerwehrverein Baltrum ist im Sinne des NBrandSchG in den Abteilungen Kinderfeuerwehr,
   Jugendfeuerwehr, Einsatzabteilung, Musikabteilung und Ehren-/Altersabteilung gegliedert. Zusätzlich
   kann eine fördernde Abteilung mit passiven Mitgliedern eingerichtet werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Baltrum im Sinne des NBrandSchG mit den
   Abteilungen Kinderfeuerwehr, Jugendfeuerwehr, Einsatzabteilung, Musikabteilung und
   Ehren-/ Altersabteilung kann Mitglied des Feuerwehrvereins werden. Gleiches gilt für
   weitere Fachgruppen innerhalb der Einsatzabteilung. Zweitmitgliedschaften und Fachberater
   zählen zu Mitgliedern der Einsatzabteilung.
2. Mitglied der Förderabteilung kann jede volljährige natürliche Person und juristische Person
   werden.
3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Für
   minderjährige ist der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigen zu unterschreiben.
   Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Feuerwehrverein Baltrum diese Satzung an
 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
   - mit dem Tod des Mitgliedes
   - durch freiwilligen Austritt
   - durch Streichung von der Mitgliederliste
   - durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des
   geschäftsführenden Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
   Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch
   Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
   trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und eine weitere
   Wartefrist von vier Wochen abgelaufen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des erweiterten Vorstandes die
   Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der erweiterte Vorstand hat dem
   betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den
   Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche
   Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu
   bringen.
4. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand
   schriftliche mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des
   Vereinsvermögens.


§ 6 Mitgliedsbeiträge, Spenden
   Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen und freiwillige
   Spenden. Die Mitgliedsbeiträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der
   Mitgliederversammlung für die jeweiligen Abteilungen festgelegt und jährlich erhoben. Im Falle der
   vorzeitigen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im laufenden Jahr verfällt der gezahlte
   Mitgliedsbeitrag. Es ist möglich, das positive Kontostände in Sparbriefe, ETF`s oder ähnliches
   investiert werden, um mögliche geplante Kosten in der Zukunft zu finanzieren.
 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser
   Satzung
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder
   Beschlüssen des Vereins, gewissenhaft zu erfüllen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins durch rege Beteiligung zu fördern.
4. Die betreffenden Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung
   beschlossenen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind im 1. Quartal eines jeden
   Kalenderjahres fällig und zu zahlen.
5. Jedes Mitglied aus der Einsatzabteilung und jede natürliche volljährige Person des Vereins hat
   in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, die Stimmrechte sind nicht übertragbar.
   Passive Mitglieder der fördernden Abteilung haben kein Stimmrecht.
 

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
   - der geschäftsführende Vorstand
   - der erweiterte Vorstand
   - die Mitgliederversammlung
§ 9 Geschäftsführende Vorstand
1. der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
   - dem Vorsitzenden
   - dem stellvertretenden Vorsitzenden
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein zusammen gerichtlich
   und außergerichtlich im Innen- und Außenverhältnis.
3. Die Amtsdauer eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands beträgt sechs Jahre.
4. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus
   irgendeinem Grund aus, erfolgt eine Ersatzbestellung für die Zeit bis zur nächsten
   Jahreshauptversammlung durch den erweiterten Vorstand.
5. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährige Mitglieder der
   Einsatzabteilung sein.
 

§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
   - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
   - zwei Mitgliedern des Ortskommandos der Freiwilligen Feuerwehr
   Baltrum solange sie ihr Amt ausüben.
   - dem Schriftführer für die Dauer von sechs Jahren
   - dem Kassenwart für die Dauer von sechs Jahren
2. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
   oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn
   wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einer
   Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat folgende
   Aufgaben:
   - Einberufung von Mitgliederversammlungen
   - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
   - Buchführung
   - Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichungen und Anträge auf Ausschluss von
   Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
   - Erstellung des Jahresberichtes
   - Festlegung der Tagesordnungspunkte für die Jahreshauptversammlung
   - Er bestellt bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand einen
   Nachfolger bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
 

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im
   Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung abzuhalten ist. Ihr obliegt insbesondere
a. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Schriftführers, des Kassenwartes, und
   die Wahl eines Kassenprüfers
b. Die Wahl der Beisitzer für den erweiterten Vorstand
c. die Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtet, die Entlastung des Vorstandes
d. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Höhe der Fälligkeit oder Befreiung in den
   Abteilungen des Feuerwehrvereins Baltrum.
e. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
f. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit
g. Erlass der Satzung sowie deren Änderung
h. Verwendung der Mittel nach Maßgabe dieser Satzung
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter im Kalenderjahr
   einzuberufen und zu leiten. Sollte der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter die
   Mitgliederversammlung nicht mehr leiten können, bestimmt die Versammlung einen
   Versammlungsleiter. Die Einberufung erfolgt mit einer zweiwöchigen Einberufungsfrist
   durch schriftliche Einladung und der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit und zwar ohne Rücksicht auf
   die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sind weitere Wahlgänge als
   Stichwahl unter den beiden erforderlich, bis eine Mehrheit erreicht ist. Beschlüsse der
   Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen
   einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen können auch
   schriftlich erfolgen, falls eine gesetzliche Vorschrift die Durchführung einer
   Mitgliederversammlung im Kalenderjahr nicht ermöglicht.
4. Auf Antrag des erweiterten Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3
   Mehrheit über den Ausschluss von Mitgliedern.
5. Anträge zur Jahreshauptversammlung können 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung
   unter Punkt „Anträge“ der Tagesordnung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
6. Der Antrag auf „Geheime Abstimmung/Wahl“ kann während der Mitgliederversammlung
   gestellt werden. Über diesen Antrag wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit
   entschieden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der erweiterte Vorstand
   dies beschließt oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies fordert.
 

§ 12 Protokollführung zu den Organen
   Zu den Vorstandssitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie den
   Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden oder
   stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen
   ist. Das Protokoll muss folgendes enthalten:
   - Ort und Zeit der Versammlung
   - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
   - Zahl der erschienenen Mitglieder
   - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
   - Die Tagesordnung
   - Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-
   Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
   - Satzungs- und Zweckänderungsanträge
   - Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen
   - Schriftliche oder mündliche Annahme einer Wahl
 

§ 13 Kassenprüfungskommission
1. Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei Kassenprüfern. Bei der konstituierenden
   Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt und ein Kassenprüfer
   für ein Jahr. In den darauffolgenden Jahreshauptversammlungen wird dann wie folgt
   verfahren: Für den Kassenprüfer, welcher ausscheidet, wird ein neuer Kassenprüfer für zwei
   Jahre Amtszeit gewählt.
2. Die Kassenprüfungskommission überprüft die Rechnungslegung des Vorstandes und schlägt
   der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes oder die Verweigerung der
   Entlastung vor. Im letzteren Falle ist der Antrag gegenüber der Mitgliederversammlung zu
   begründen.
 

§ 14 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
   satzungsgemäßen Zweckes oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, unabhängig davon, ob
   für solche Schäden oder Verluste eine Versicherung eintritt oder nicht.
2. Der Verein kann für seine Mitglieder eine Unfallversicherung abschließen. Für
   Veranstaltungen und Aktivitäten für Schäden an Dritte eine Vereinshaftpflichtversicherung
   oder eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen.
 

§ 15 Datenschutz
   Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name,
   Vorname, Anschrift, Alter, Telefonnummer, Email-Adressen. Diese Daten werden im Rahmen der
   Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
 

§ 16 Auflösung des Vereins
   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
   Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
   Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und
   Zivilschutz und des Rettungswesens und den Umweltschutz.
 

§ 17 Redaktionelle Änderungen der Satzung
   Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, aus redaktionellen Gründen notwendige
   Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung unverzüglich zu
   unterrichten.
 

§ 18 Genderklausel
   In dieser Satzung wird für alle Amtsinhaber und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die
   männliche Sprachform verwendet. Hierin soll keine Bevorzugung des Männlichen und keine
   Diskriminierung des Weiblichen und Diversen zum Ausdruck kommen.
   Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer
   leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
   Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jedes
   vorstehend beschriebene Amt auch von einer Frau oder Diversen ausgefüllt und mit ihr/ihn besetzt
   werden kann.
 

§ 19 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden
zum gleichen Zeitpunkt unwirksam
Vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
…………beschlossen.
……………………., den …………………………………….
gez. Vorsitzender
gez. Stellvertretender Vorsitzender

 

 

Link: Satzung der Feuerwehrförderverein Baltrum e.V

 

 

Feuerwehrförderverein Baltrum e.V. * Westdorf 112 * 26579 Baltrum